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Satzung
des Vereins der Freunde und Förderer
des Städt. Gymnasiums Ochtrup e.V.

 

§ 1 (Name, Sitz)


Der Verein führt den Namen "Verein der Freunde und Förderer des Städt. Gymnasiums Ochtrup". Er hat seinen Sitz in Ochtrup und ist im Vereinsregister unter VR 363 eingetragen.

§ 2 (Zweck)


Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953, und zwar durch die ideelle und materielle Förderung der Bestrebungen des Ochtruper Gymnasiums, insbesondere durch

a)    Gewährung von Beihilfen für die Beschaffung wissenschaftlicher und künstlerischer Unterrichtsmittel,

b)    Förderung des Schulsports, der Schulwanderungen und der Studienfahrten,

c)    Unterstützung bedürftiger Schüler,

d)    Förderung der Elternarbeit auf dem Gebiet des Schulwesens,

e)    Unterstützung der Tätigkeit der Schülervertretung (SV),

f)    Pflege der Beziehungen zum Schulträger und Vertretung der Interessen der Schule in der Öffentlichkeit.

Die vorstehend bezeichneten Aufgaben können durch Beschluss der Mitgliederversammlung im Rahmen der steuerbegünstigten Zwecke erforderlichenfalls erweitert oder beschränkt werden, ohne dass es einer Satzungsänderung bedarf.

Die Durchführung der Aufgaben erfolgt in enger Zusammenarbeit mit der Schulpflegschaft.
 

§ 3 (Mitgliedschaft)

Mitglied kann jeder werden, der die Aufgaben des Vereins zu fördern bereit ist und sich zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages schriftlich verpflichtet. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

Der Austritt eines Mitgliedes kann jederzeit gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Die Austrittserklärung wird zum Schluss des Geschäftsjahres wirksam.

Mitglieder des Vereins, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen oder in sonstiger Weise den Vereinsinteressen zuwiderhandeln, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden.


§ 4 (Beiträge und Geschäftsjahr)

Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Er wird mit Beginn des Geschäftsjahres fällig.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 
§ 5 (Organe des Vereins)

Organe des Vereins sind:

1.)    der Vorstand
2.)    die Mitgliederversammlung
 

§ 6 (Vorstand)

(1)    Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem jeweiligen Schulleiter, dem jeweiligen Vorsitzenden der Schulpflegschaft, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.

(2)    Die Vorsitzenden und die weiteren Vorstandsmitglieder, außer dem Schulleiter und dem Schulpflegschaftsvorsitzenden, werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

(3)    Der Vorsitzende bildet den gesetzlichen Vorstand (Vorstand im Sinne des § 26BGB). Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
 

§ 7 (Sitzungen des Vorstandes)

(1)    Der Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch alle 6 Monate, unter Angabe der Tagesordnung zu Sitzungen ein. Er muss ihn einberufen, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder dies fordern.

(2)    Der Vorsitzende kann nach seinem Ermessen in besonderen Fällen Sachverständige zur Sitzung des Vorstandes mit beratender Stimme hinzuziehen.

(3)    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Seine Entscheidungen trifft er durch Mehrheitsbeschluss. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenenthaltungen bleiben außer Betracht.

(4)    Die Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.
 

§ 8 (Mitgliederversammlung)

(1)    Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf, mindestens alle drei Jahre vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn mindestens 10 Mitglieder dies durch einen schriftlich begründeten Antrag verlangen. In diesem Fall muss die Einberufung spätestens innerhalb von sechs Wochen erfolgen.

(2)    Die Einladung ergeht unter Mitteilung der Tagesordnung mit mindestens Wochenfrist schriftlich.

(3)    Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(4)    Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, mit Ausnahme von Beschlüssen über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins, zu denen eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich ist. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Über ihre Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden bzw. stellvertr. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
 

§ 9 (Befugnisse der Mitgliederversammlung)

(1)    Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung "einen Geschäftsbericht zu erstatten und ihr die Jahresrechnungen vorzulegen. Sie wählt den Rechnungsprüfer und beschließt über die Entlastung des Vorstandes.

(2)    Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder gemäß § 6 Abs. 2. Sie beschließt über die Höhe der Mitgliedsbeiträge (§ 4) sowie über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
 

§ 10 (Gewinne und Verwaltungsausgaben)

(1)    Etwaige Gewinne des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Sie haben bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

(2)    Durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen darf niemand begünstigt werden.

 
§ 11 (Auflösung)

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen

Zweckes fällt das gesamte Vermögen an die Stadt Ochtrup, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 1 zu verwenden hat; falls die Schule nicht mehr besteht, ist das Vermögen für gleiche Zwecke einer anderen höheren Schule zu verwenden.

   

   
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